KULTURHAUS MILBERTSHOFEN

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Trägerverein

Einige Vereinsmitglieder haben bereits die Gründungsphase des Trägerverein Kulturhaus Milbertshofen (TKM) begleitet und sind bis heute dabei.
Im Kulturhaus Milbertshofen treffen sich immer wieder Vereinsmitglieder, um ein gemeinsames Interesse zu teilen, sich im Kulturcafè zu unterhalten oder verabreden sich zu den Veranstaltungen.
Vereinsmitglieder erhalten außerdem Vernissageeinladungen, unsere Programmflyer und andere Informationen regelmäßig per Post zugeschickt.

An einer Mitgliedschaft interessiert?

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Verein. Wie überall engagieren sich auch in unserem Verein tatkräftige und eher stille Mitglieder. Jeder einzelne von ihnen trägt nach seinen Möglichkeiten dazu bei, das Kulturhaus zu beleben. Wer Interesse an einer Mitgliedschaft hat, kann die Eintrittserklärung ausgefüllt an uns schicken. >>Eintrittserklärung

Bei Fragen können Sie sich gern an uns wenden. Wir freuen uns, Sie kennen zu lernen.

Satzung „Trägerverein Kulturhaus Milbertshofen“ vom 25. April 2018

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Trägerverein Kulturhaus Milbertshofen“. Er ist im Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung ist der Name mit dem Zusatz „ e.V.“ (eingetragener Verein) zu ergänzen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Kunst sowie die Förderung der Volksbildung und der Völkerverständigung,
    insbesondere in Milbertshofen im 11. Stadtbezirk Münchens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Dieser Zweck ist insbesondere verwirklicht durch Vorträge, Seminare, Workshops, Gruppen- und Beratungsangebote, Ausstellungen und Vorführungen wie Theater- und Filmaufführungen, Musikabende, Autorenlesungen und sonstige kulturelle Initiativen (Kabarett, Konzerte, Kulturfeste). Zur Förderung der Völkerverständigung führt der Verein z.B. internationale Musik- und Tanzabende und Vorträge über die verschiedenen Herkunftsländer der ethnischen Gruppen des Stadtteils durch.
  3. Der Verein übt seine Tätigkeit im „Trägerverein Kulturhaus Milbertshofen“ aus, das ihm von der Landeshauptstadt München zur Verfügung gestellt wird. Der „Trägerverein Kulturhaus Milbertshofen“ ist offen für alle Bewohnerinnen und Bewohner Milbertshofens und der
    angrenzenden Stadtteile. Zweck des „Trägervereines Kulturhaus Milbertshofen“ ist es, Menschen unterschiedlichen Alters, Geschlechts und Nationalität in ihrer kulturellen und sozialen Entfaltung zu fördern und zu unterstützen.
    Ziele sind die Förderung der Stadtteilentwicklung durch Wissensvermittlung (z. B. Erhalt und Pflege der Milbertshofener Traditionen) und Anregung zur Mitarbeit, weiter die Förderung der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern, den kulturellen und sozialen Institutionen, den Bildungseinrichtungen Milbertshofens und der Stadt München.
  4. Der Verein verwaltet das „Kulturhaus Milbertshofen“ selbst, er ist der Anstellungsträger. Er ist in seiner Arbeit frei und widmet sich dem Vereinszweck unabhängig und überparteilich. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies geschieht auf der Grundlage des Nutzungsvertrages zwischen Kulturreferat und Verein.
  5. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Zwecke auch Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen. Diese sind dem Verein gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Aufgaben und Tätigkeiten der Hilfspersonen sind im Vorhinein schriftlich festzulegen. Die Verträge sind ggf. im Rahmen der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung vorzulegen.

§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und aktiv an der Arbeit im Sinne des Vereinszwecks beteiligt sind. Juristische Personen benennen namentlich und schriftlich eine Person als ihre ständige Vertreterin / ihren ständigen Vertreter. Juristische Personen müssen Organisationen im Sinne § 51 ff der Abgabenordnung sein.
  2. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet durch mehrheitlichen Beschluss über die Aufnahme.
  4. Für den Fall der Antragsablehnung durch den Vorstand ist dieser verpflichtet, den Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt für diesen Fall ggf. mit dem 1. des darauffolgenden Monats. Der/die AntragstellerIn ist schriftlich zu der betreffenden Mitgliederversammlung einzuladen.
  5. Die Mitgliedschaft endet: durch Austritt / durch Ausschluss / durch Tod
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand jeweils bis zum 30. November mit Wirkung zum Ende eines laufenden Jahres austreten.
  7. Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes aus wichtigem Grund, z.B. wegen Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann die/der Betroffene binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen.
  8. Wer Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr hat, verliert seine/ihre Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweils gültigen Mitgliedsbeitrag zum festgesetzten Datum zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beitragspflicht ganz oder teilweise erlassen.
  3. Der Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.
    Der Beitrag ist bei Neueintritt zum 1. des Folgemonats der Aufnahme fällig, ansonsten zu Beginn des neuen Vereinsgeschäftsjahres, spätestens zum 31. März.

§ 5 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder durch ein Drittel der Mitglieder schriftlich und fristgerecht einberufen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von 3 Wochen jeweils unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand oder einem/r gewählten
    VersammlungsleiterIn geführt.
  5. In der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge zur Tagesordnung stellen.
  6. Über die Tagesordnung muss die Versammlung abstimmen.
  7. Jede rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Änderung des Satzungszweckes ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  8. Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet sein muss.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:

  1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  2. Bestätigung der bestellten Mitglieder des Beirats,
  3. Verabschiedung des vom Vorstand erarbeiteten Jahresprogramms,
  4. Verabschiedung des Finanzplanes des Vereins,
  5. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,
  6. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Beirats,
  7. Entlastung des Vorstandes und des Beirats,
  8. Wahl der Rechnungsprüfer,
  9. Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  10. Beschluss über die Ablehnung eines Mitgliedsantrages durch den Vorstand,
  11. Änderung des Satzungszweckes,
  12. Beschluss über die Geschäftsordnung
  13. Festlegung der Beitragshöhe,
  14. Festlegung der Vorstandsvergütung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird gewählt durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Wahlgremium kann bestellt werden. Der Vorstand besteht aus 3 geschäftsführenden Vorsitzenden und 2 BeisitzerInnen.
  2. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  3. – a, Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der ersten Vorsitzenden, und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der/die
    erste und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen im 11. Stadtbezirk (Milbertshofen – Am Hart) wohnen oder dort aktiv tätig bzw. beruflich verankert sein. Sie dürfen zu dem Verein in keinem unmittelbaren Arbeitsverhältnis stehen.
    – b, Zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
    – c, Der geschäftsführende Vorstand und KassiererIn sind nach außen einzeln vertretungsberechtigt bis zu einem Betrag von 10.000,- €.
    – d, Der geschäftsführende Vorstand und KassiererIn sind einzeln berechtigt, einen Kontokorrentkredit bis zur Höhe von 10.000,- Euro nur für Vereinszwecke gemäß Satzung aufzunehmen.
  4. Beisitzer sind: die /der KassiererIn, der/die SchriftführerIn.
  5. Der Vorstand hat im ersten Quartal des Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu erstellen. Der
    Jahresabschluss ist von zwei vereinsinternen Rechnungsprüfern zu prüfen, die weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sind.
  6. Die Geschäftsführung kann einem/ einer hauptamtlichen GeschäftsführerIn übertragen werden, der/die vom Vorstand bestellt wird.
  7. Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Haushaltes des Vereins.
  8. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre neu gewählt. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis der neue gewählt wird.
  9. Der Vorstand tritt mindestens alle drei Monate zusammen und hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
  10. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit ein von der
    Mitgliederversammlung festzusetzendes Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Vorstandssitzung erhalten. Festlegung der Vorstandsvergütung.

§ 9 Beirat

  1. Der Beirat unterstützt und begleitet die Arbeit des Vereins 
  2. Der Beirat besteht aus 5 Personen. Davon sind drei vom Vorstand vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen – a, ein Mitglied des Trägervereins
    – b, ein Vertreter der Kirchengemeinschaften des Stadtteils
    – c, ein Vertreter der Migranten des Stadtteils
    – d, ein Vertreter des BA-11
    – e, ein Vertreter des Kulturreferates 
  3. Die Mitglieder im Sinne von Abs. 2 a – c werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung bestätigt. 
  4. Die Vertretung des BA-11 wird von diesem bestimmt und bedarf nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung 
  5. Die Vertretung des Kulturreferates wird von diesem bestimmt und bedarf nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen GeschäftsführerIn einstellen und weitere MitarbeiterInnen beschäftigen, die nach Weisungen des Vereins dessen satzungsmäßige Zwecke verwirklichen. Im übrigen führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins.

§ 11 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erarbeitet und beschlossen, mit der Geschäftsführung abgestimmt und von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

§ 12 Vermögensbildung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. 
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bevor eine Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins entscheiden kann, muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    stattfinden, die der Vorstand ausschließlich zur Unterrichtung der Mitglieder über die Gründe der vorgesehenen Auflösung einzuberufen hat. 
  2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine vom Vorstand eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. Sie ist nur
    beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei
    Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle einer ungenügenden Beteiligung an einer Auflösungsversammlung ist eine neue
    Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig ist. 
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt München mit
    der Aufgabe zu, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke gemeinnützig im 11. Stadtbezirk
    zu verwenden.

Diese aktualisierte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. April 2018 so beschlossen; die originale Satzung wurde am 11. Mai 2004 beschlossen.